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Vor ca. einem Jahr, am 10. Januar 2017, hat die EU-Kommission den Entwurf für eine neue ePrivacy-Verordnung (im Folgenden "eP-VO") veröffentlicht. Nach Zustimmung des zuständigen Ausschusses im Oktober 2017 hat sich das EU-Parlament eine Woche später mit wenigen Änderungen für den Entwurf ausgesprochen. Derzeit gibt es jedoch noch immer keinen rechtskräftigen Gesetzestext – gerade sind die Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union am Zug, erst anschließend geht der Entwurf in die Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat.
Die eP-VO regelt die Verarbeitung "elektronischer Kommunikationsdaten" in "Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste" und soll als lex specialis zur DS-GVO gelten. Erklärtes Ziel ist es, die Vertraulichkeit und Privatsphäre der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten bzw zu steigern. Der Ausdruck "elektronische Kommunikationsdaten" umfasst einerseits die Informationen bezüglich der übermittelten oder ausgetauschten Inhalte (u.a. Text, Sprache, Videos, Bilder), andererseits aber auch die Informationen, die zum Zweck der Übermittlung, Verbreitung oder Ermöglichung des Austauschs der Inhalte verarbeitet werden (sogenannte Metadaten: zB angerufene Nummern, besuchte Websites, geographische Standorte, Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation, unabhängig davon, ob die Signale über Kabel, Funk, Mobilfunknetze oder Stromleitungssysteme übertragen werden). Grund dafür ist, dass sich auch aus Metadaten Schlussfolgerungen über das Privatleben der Beteiligten ziehen lassen (können), zB in Bezug auf ihre sozialen Beziehungen, Gewohnheiten oder Interessen.
Wie soll nun die Vertraulichkeit gestärkt werden?
Da die praktischen Auswirkungen der eP-VO groß sind, kam aus der Medienindustrie und Werbewirtschaft bereits heftige Kritik am Entwurf. Werbewirtschaft ist im Netz derzeit zumeist so organisiert, dass auf Websites eine große Anzahl von Distributoren für Bannerwerbung eingebunden ist. Für deren Anbieter ist es dadurch möglich, den Browser des Benutzers auszulesen oder Cookies zu setzen, darunter auch Tracking-Cookies, die nicht für die Funktionalität einer Website benötigt werden, sondern dem digitalen Marketing dienen. All diese Mechanismen sind jedoch nach der eP-VO an Einwilligungserfordernisse gebunden – dabei ist aber fraglich, ob Nutzer solche Einwilligungen, so sie die Möglichkeit zur Verweigerung haben, erteilen würden. Berücksichtigen die Anbieter nämlich zusätzlich das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot, so dürfen sie ihr Service-Angebot nicht von einer Einwilligung des Nutzers abhängig machen, die über die "zur Erbringung einer Dienstleistung notwendige Datenverarbeitung" hinausgeht. Das bedeutet, dass der Nutzer beispielsweise Online-Dienste nützen können muss, auch wenn er einer (für die Werbewirtschaft gewünschten) Datensammlung durch Cookies gerade nicht zustimmt. Diese Thematik ist auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht auf EU-Ebene aktuell in den Fokus gerückt, wobei die zuständige EU-Kommissarin fordert, dass die Menschen sorgsamer werden sollten, was ihr Verhalten im Netz betrifft: "Es ist Zeit, mit der Fiktion aufzuräumen, dass Bürger im Internet für Dienste nichts zahlen. Natürlich tun sie das. Sie zahlen mit ihren Daten, und das nützt jemand aus und macht damit Geld. (…) Als Staatsbürger wird es unsere Aufgabe für die Zukunft sein herauszufinden**, was der angemessene Preis für unsere Daten online** ist." , so die dänische EU-Wettbewerbskommissarin in einem Interview am 12. Januar 2018.
Mag.a Sarah Pichler
Rechtsanwaltsanwärterin bei Stadler Völkel Rechtsanwälte > E-Mail: sarah.pichler@svlaw.at
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