STADLER VÖLKEL Rechtsanwälte GmbH

Die neue Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA)

21. Juni 2023
Die neue Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA)

von Oliver VölkelAm 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten. Die gesamte Verordnung kann hier heruntergeladen werden. Mit MiCA besteht nun erstmals ein unionsweit einheitlicher Rechtsrahmen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten und das Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen. Neben umfangreichen Regeln zu diesen beiden Aspekten finden sich in der Verordnung auch Bestimmungen über die Verhinderung von Marktmissbrauch und Insiderhandel. Mit dieser Beitragsreihe möchten wir möglichst umfassend aufzeigen, welche neuen Regeln in der Krypto-Branche zu beachten sind, und was dies für bestehende Akteure am Markt bedeutet. Der Aufbau der Beitragsreihe folgt dabei dem inhaltlichen Aufbau der MiCA-VO selbst:

  • Grundlagen: Zunächst widmen wir uns dem Anwendungsbereich der MiCA und zeigen auf, für wen und in welchen Fällen MiCA grundsätzlich gilt. Wir behandeln weiters den zentralen Begriff des Kryptowerts und beleuchten, welche Arten von Coins und Token erfasst sind. Wir adressieren die wichtigsten Ausnahmen vom Anwendungsbereich und untersuchen, wann die MiCA-VO nicht gelten soll. Außerdem diskutieren wir, welche neuen Kryptowerte von MiCA geschaffen werden und was diese Kryptowerte jeweils auszeichnet. Das Kapitel zu den Grundlagen ist hier verfügbar.
  • Öffentliches Angebot von Kryptowerten: Einen weiteren großen Themenblock bildet das öffentliche Angebot von Kryptowerten. Wir stellen zunächst dar, welche Bestimmungen beim öffentlichen Angebot allgemein gelten. Daran anschließend beleuchten wir die Bestimmungen zum Whitepaper, seinen Aufbau, wer es zu erstellen hat und wie es zu veröffentlichen ist. Wir erklären die Grundsätze zum Widerrufsrecht eines Käufers von Kryptowerten und die Bestimmungen über die Haftung für ein fehlerhaftes Whitepaper. Zuletzt stellen wir Besonderheiten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und von E-Geld-Token vor. Das Kapitel zum öffentlichen Angebot von Kryptowerten ist hier verfügbar.
  • Kryptowerte-Dienstleistungen: Den dritten Teil widmen wir den Kryptowerte-Dienstleistern und den Dienstleistungen, die sie erbringen. Wir stellen zunächst allgemeine Anforderungen an die Dienstleister dar, bevor wir im Anschluss daran Besonderheiten bei den einzelnen Dienstleistungen diskutieren, nämlich die Verwahrung und Verwaltung, den Betrieb einer Handelsplattform, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte, die Ausführung von Aufträgen, die Platzierung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Beratung und die Portfolioverwaltung. Das Kapitel zu den Kryptowert-Dienstleistungen ist hier verfügbar.
  • Marktmissbrauch und Insiderhandel: Den vierten Themenblock widmen wir dem Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen. Wir untersuchen, was Insiderinformationen sind, wie damit umzugehen ist, was Marktmissbrauch bei Kryptowerten ist, und welche Märkte von den Marktmissbrauchsbestimmungen erfasst sind. Das Kapitel zu Marktmissbrauch und Insiderhandel ist hier verfügbar.
  • Nicht erfasste Geschäftsmodelle: Schließlich möchten wir im letzten Teil jene Krypto-Geschäftsmodelle beleuchten, für die MiCA keine Regeln vorsieht, die also auch in Zukunft weiterhin unreguliert bleiben. Das Kapitel zu den nicht erfassten Geschäftsmodellen ist hier verfügbar.Wir möchten mit dieser Beitragsreihe einen praxistauglichen Überblick bieten. Bei der Auswahl der Themenschwerpunkte verlassen wir uns auf unsere langjährige Erfahrung in der Beratung von Krypto-Unternehmen. Unserer Ansicht nach weniger relevante Aspekte der Verordnung klammern wir in der Darstellung aus. Notwendigerweise handelt es sich bei unseren Ausführungen um eine komprimierte Darstellung. Diese Beitragsreihe erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
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