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EuGH: Zur Gerichtszuständigkeit für Klagen von juristischen Personen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

11. Dezember 2017
EuGH: Zur Gerichtszuständigkeit für Klagen von juristischen Personen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

In seiner Entscheidung vom 17.10.2017 (C-194/16, Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan vs Svensk Handel AB) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass eine juristische Person bei ehrverletzenden Veröffentlichungen auf einer Website, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare in dem Mitgliedstaat erheben kann, in dem die geschädigte juristische Person den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt.

Gemäß Artikel 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates geklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Bei Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO handelt es sich um einen besonderen Gerichtsstand, der eine Abweichung von der in Artikel 4 Absatz 1 EuGVVO enthaltenen allgemeinen Regel erlaubt, wonach die/der Beklagte in dem Mitgliedstaat ihres/seines Wohnsitzes zu klagen ist.

Zum Sachverhalt

Eine Gesellschaft estnischen Rechts (Bolagsupplysningen OÜ) und eine Angestellte dieser Gesellschaft (Frau Ingrid Ilsjan) erhoben am 29. September 2015 bei einem Gericht in Estland gegen eine Gesellschaft schwedischen Rechts (Svensk Handel AB) Klage auf Richtigstellung der auf ihrer Website veröffentlichten unrichtigen Angaben über Bolagsupplysningen OÜ, auf Entfernung der dort vorhandenen Kommentare sowie auf Ersatz des Bolagsupplysningen OÜ entstandenen Schadens in Höhe von EUR 56.634,99 sowie auf Ersatz des der Angestellten entstandenen immateriellen Schadens.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens brachten vor, die schwedische Gesellschaft habe in einer auf ihrer Website geführten sogenannten "schwarze" Liste behauptet, Bolagsupplysningen OÜ betreibe Betrug und Gaunerei. Im Diskussionsforum der Website fänden sich nahezu 1.000 Kommentare, darunter direkte Aufrufe zur Gewalt gegen die estnische Gesellschaft und ihre Mitarbeiter, unter anderem auch gegen Frau Ingrid Ilsjan. Die schwedische Gesellschaft habe sich trotz Aufforderung geweigert, den Eintrag und die Kommentare zu entfernen.

Der Oberste Gerichtshof in Estland leitete ein Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung der strittigen Zuständigkeitsfrage der estnischen Gerichte vor dem EuGH ein.

Zur Entscheidung

Zur Gerichtszuständigkeit gemäß Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO an jenem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, hält der EuGH in seinen Entscheidungsgründen fest, dass wegen des Ansehens, über das die/der Betroffene am Ort des Mittelpunkts ihrer/seiner Interessen verfügt, die gerügte Verletzung durch solche Inhalte im Allgemeinen dort am stärksten spürbar ist. Somit spiegelt – laut EuGH – das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen der/des Betroffenen jenen Ort wider, an dem sich der Erfolg des durch einen Online‑Inhalt verursachten Schadens im Sinne von Artikel 7 EuGVVO am spürbarsten verwirklicht hat. Die Gerichte jenes Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der/des Betroffenen befindet, würden daher die Auswirkungen solcher Inhalte auf die Rechte der/des Betroffenen am besten beurteilen können.

Der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss demnach den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigtsten ist. Dieser wird durch den Ort bestimmt, an dem die juristische Person den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. Der Mittelpunkt der Interessen kann zwar mit dem Ort des Satzungssitzes zusammenfallen, ist jedoch kein entscheidendes Kriterium.

Im gegenständlichen Sachverhalt übte die estnische Gesellschaft den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (Schweden) als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes (Estland) aus. Daher ist laut EuGH davon auszugehen, dass ihr geschäftliches Ansehen in diesem Mitgliedstaat (Schweden) größer ist als in irgendeinem anderen Mitgliedstaat und dass deshalb eine eventuelle Beeinträchtigung dieses Ansehens dort am stärksten spürbar ist. Die Gerichte dieses Mitgliedstaats (Schweden) können demnach am besten beurteilen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt und welchen Umfang sie hat.

Einordnung und Ausblick

Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens legte der EuGH Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO dahingehend aus, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Dem besonderen Gerichtsstand des Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO liegt das Ziel zugrunde, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, da dem Gericht insoweit eine Zuständigkeit zugewiesen wird, bei dem eine enge Verbindung zu der jeweiligen Klage vorliegt. Der Gerichtshof hat bei ehrverletzenden Veröffentlichungen in Printmedien, entschieden, dass eine natürliche Person eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden und in dem das Ansehen der natürlichen Person nach deren Behauptung beeinträchtigt worden ist; diese Gerichte sind jedoch nur für den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind. Aufgrund der umfassenden Abrufbarkeit von im Internet veröffentlichten Inhalten und des Umstands, dass deren Reichweite grundsätzlich weltumspannend ist, könnte in einem derartigen Sachverhalt eine Gerichtszuständigkeit aller 28 Mitgliedstaaten gegeben sein, wobei die einzelnen Gerichte nur für einen beschränkten Schaden zuständig wären. Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen, die eine natürliche Person betrafen, auch festgestellt, dass im Fall der Geltendmachung einer Persönlichkeitsverletzung durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die betroffene Person, die Möglichkeit haben muss, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Nun hat der EuGH die für die Gerichtszuständigkeit entwickelten Grundsätze bei ehrverletzenden Veröffentlichungen einer natürlichen Person im Internet auf juristische Personen ausgedehnt. Die Ausdehnung auf juristische Personen gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet erleichtert vorzugehen, ist jedenfalls im Sinne des Gleichheitssatzes zu begrüßen. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Systems und auch aus Effizienzgründen ist die Möglichkeit der klagenden Partei zu befürworten, in dem Mitgliedstaat, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu erheben. Die Entscheidung deckt sich auch mit dem Prinzip der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, welche der/dem Beklagten ermöglichen soll, vorherzusehen, in welchem/n Mitgliedstaat/en sie/er geklagt wird. Sofern der Mittelpunkt der Interessen an mehreren Orten gleich stark gegeben ist, sodass mehrere Gerichte eine enge Verbindung zu der jeweiligen Klage aufweisen, ist dem durch die Zuständigkeit mehrerer Gerichte Rechnung zu tragen.

_Mag.a Leyla Farahmandnia_Rechtsanwaltsanwärterin bei Stadler Völkel Rechtsanwälte > E-Mail: Leyla.Farahmandnia@svlaw.at

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