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Legal Update #28: Schadensersatzforderungen von Verbrauchern wegen unlauterer Geschäftspraktiken

8. März 2022
Legal Update #28: Schadensersatzforderungen von Verbrauchern wegen unlauterer Geschäftspraktiken

Mit Ende letzten Jahres hat der OGH ein mehr als 20 Jahre altes Urteil im Bereich des Lauterkeitsrechts bestätigt. Gemäß seiner Entscheidung (OGH 4 Ob 49/21s) hat der Unternehmer, der irreführende Angaben über sein Produkt macht, dem Verbraucher, der dadurch einen Schaden erleidet, außervertraglichen Schadenersatz zu leisten. Legal Update #28 soll einen kurzen Überblick über diese Entscheidung sowie eventuelle Folgen der aktuell geplanten Umsetzung einer neuen EU‑Richtlinie geben.

1. Der Anlassfall

Die beiden Kläger bewahrten in ihrer Privatwohnung in ihrem Safe Bargeld in Höhe von 60.000 EUR auf. Dieser wurde im Zuge eines Diebstahls geknackt und das Bargeld vom Täter entwendet. Für solche Fälle hatten die Kläger grundsätzlich durch Abschluss einer entsprechenden Haushaltsversicherung vorgesorgt. Gemäß den Versicherungsbedingungen war in dem Safe verwahrtes Geld bzw. Wertgegenstände bis zu einer Summe von 60.000 EUR versichert. Die Krux an der Sache war aber, dass die Gewährung des Versicherungsschutzes davon abhing, ob der Safe eine bestimmte Sicherheitsklasse – konkret Sicherheitsklasse EN-1 – erfülle. Der besagte Safe wurde von den Klägern im Fachhandel unter der Prämisse gekauft, dass dieser die von der Versicherung geforderte Sicherheitsklasse aufweise. Im Vorhinein wurden entsprechende Informationen über die Website des Beklagten (als Hersteller) eingeholt. Die dort bereitgestellten Informationen wiesen darauf hin, dass der Safe die Sicherheitsstufe EN-1 erfülle und die Kläger erwarben infolgedessen den Safe bei einem Fachhändler. Nach erfolgtem Diebstahl wandten sich die Kläger an die Versicherung und machten ihren Versicherungsschutz geltend. Dieses lehnte die Deckung mit dem Hinweis auf eine fehlende EN-1 Zertifizierung ab. Nachdem eine daraufhin ergehende Klage gegen die Versicherung aufgrund der mangelnden Sicherheitseigenschaften des Safes scheiterte, – dass der Safe den Sicherheitsanforderungen nicht entsprach, wurde im Gerichtsverfahren auch durch einen Sachverständigen festgestellt – wendeten sich die Kläger an den Beklagten (Hersteller) und verlangten 60.000 EUR Schadenersatz. Der Fachhändler, bei dem der Safe erworben wurde, existierte nämlich nicht mehr.

2. Irreführende Werbung und die Frage nach der Aktivlegitimation

Gemäß § 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Anwendung von Geschäftspraktiken untersagt, die unwahre Angaben enthalten oder sonst zur Täuschung geeignet sind und den Verbraucher in relevanter Weise hinsichtlich seiner geschäftlichen Entscheidung beeinflussen. Die Kläger wurden durch die Informationen auf der Website (wohl) über wesentliche Produktmerkmale getäuscht: Der Safe wies entgegen der bereitgestellten Informationen nicht die EN-1 Zertifizierung auf. Unabhängig von der noch ausstehenden Entscheidung über den Anspruch war Grund für die Abweisung der Klage durch das Erstgericht und Bestätigung dessen Entscheidung in zweiter Instanz, dass die Kläger nach Ansicht der Gerichte gar nicht zur Klage berechtigt, nicht aktivlegitimiert waren. Die sogenannte aktive Klagslegitimation des Verbrauchers im Falle von lauterkeitsrechtlichen Verstößen ist seit langer Zeit Streitpunkt in der Lehre. Zum ersten und bisher einzigen Mal hat sich der OGH im Jahr 1998 mit dieser Frage beschäftigt und dem einzelnen Verbraucher im Falle eines Vermögensschadens, verursacht durch eine wettbewerbswidrige Handlung des Unternehmers, einen Schadenersatzanspruch zugesprochen. Der OGH führte in seiner aktuellen Entscheidung im Anschluss an seine Ausführungen zu den diversen Lehrmeinungen aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso im Falle eines Verstoßes gegen das Lauterkeitsrecht der geschädigte Mitbewerber, aber nicht der geschädigte Verbraucher einen Schadenersatzanspruch haben solle. Letztlich kam er zu dem Ergebnis, dass die Kläger legitimiert sind, den entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 60.000 EUR gegen den Hersteller gerichtlich geltend zu machen. An dieser Stelle sei festgehalten, dass der OGH nur die Klagsbefugnis beurteilte und eine inhaltliche Entscheidung in weiterer Folge dem Erstgericht obliegt. Das Ergebnis des OGH ist vor allem dann von großer Bedeutung, wenn es – wie im konkreten Fall – den direkten Vertragspartner, bei dem die Ware erworben hat, gar nicht mehr gibt. Das der Vertragspartner nicht mehr existiert oder ein solcher jemals Bestand, ist aber keine Voraussetzung für einen Anspruch des Verbrauchers. Eine entsprechende Haftung kann folglich etwa auch einen Händler treffen, dessen lauterkeitswidriges Handeln zu einem vermögensrechtlichen Verbraucherschaden führt.

3. Ausblick

Das Ergebnis des OGH eröffnet dem einzelnen Verbraucher einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch gegen lauterkeitswidrig handelnde Unternehmer. Aus Händlersicht ist die Entscheidung alles andere als erfreulich, da man im Falle der Schädigung eines Verbrauchers aufgrund einer wettbewerbswidrigen Geschäftspraktik unter Umständen diesen gegenüber direkt schadenersatzpflichtig wird. Die Einhaltung von lauterkeitsrechtlichen Normen ist daher umso wichtiger. Das Ergebnis des OGH entspricht – wie er das in seinem Urteil auch ausführte – wohl oder übel dem Willen des Unionsgesetzgebers. Die in Österreich heuer umzusetzende Richtlinie (EU) 2019/2161 (sog. Modernisierungsrichtlinie) sieht nämlich vor, dass durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigte Verbraucher Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen einschließlich Ersatz des dem Verbraucher entstandenen Schadens haben müssen. Die bisher ergangenen Entscheidungen des OGH stehen in Einklang mit diesem neuen Erfordernis. Nichtsdestotrotz wird interessant sein zu beobachten, wie der heimische Gesetzgeber die Modernisierungsrichtlinie umsetzt. Ein erster vom Wirtschaftsministerium veröffentlichter Entwurf, der vor dieser OGH‑Entscheidung veröffentlicht wurde, fasst den Schadenersatzanspruch des Verbrauchers enger. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass der geforderte Schadenersatzanspruch des Verbrauchers im Falle von Lauterkeitsverstößen nur gelte, sofern es sich um eine “offensichtliche” unlautere Geschäftspraktik handelt. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz wird auch noch weiter dadurch eingeschränkt, dass nur bestimmte UWG‑Tatbestände erfasst sein sollen. All dies wäre aus Händlersicht begrüßenswert. Aufgrund zahlreicher Kritik von Verbraucherseite und auch des OGH an diesem Entwurf bleibt aber spannend abzuwarten, ob und wie Anpassungen im nationalen Gesetzgebungsprozess noch vorgenommen werden. Dass Händler dem Lauterkeitsrecht erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen, ist aber unabhängig davon wohl unumgänglich.Arthur Stadler / Christopher Falke

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