STADLER VÖLKEL Rechtsanwälte GmbH

Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie in Österreich und in Frankreich

4. Februar 2020
Die Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie in Österreich und in Frankreich

Die 5. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2018/843, die das AML/CFT (Anti-Money Laundering/Combating the Financing of Terrorism)-Netz der EU einmal mehr engmaschiger knüpft, trat bekanntlich im Juli 2018 in Kraft und war bis zum 10. Jänner 2020 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte in Österreich mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz vom Juli 2019. Frankreich wiederum hat die Richtlinie – derzeit – noch nicht vollständig umgesetzt. Die Europäische Kommission könnte wegen dieses Versäumnisses nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einleiten. Sie plant bereits in den nächsten Monaten, ein solches Verfahren gegen Mitgliedsstaaten zu initiieren, die die Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt haben.

1. Was bedeutet Geldwäsche und was unternehmen die EU und die Mitgliedsstaaten dagegen?

Das finanzielle Motiv ist der Hauptgrund für die Beteiligung an fast jeder Art von kriminellen Aktivitäten. Die Gewinne werden oft in Form von Bargeld erzielt, wobei Verbrecher über verschiedene Kanäle versuchen, diese Gelder in der legalen Wirtschaft (Geldwäsche) zu injizieren. Geldwäsche ist der Prozess, durch den Verbrecher die illegale Herkunft ihres Vermögens "säubern" und/oder verschleiern, um einem möglichen Verdacht der Strafverfolgungsbehörden vorzubeugen.

Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (the United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC) schätzt, dass jedes Jahr zwischen 2 und 5 % des globalen BIP (zwischen EUR 715 und 1.870 Milliarden) gewaschen werden. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist es unerlässlich, dass die Gatekeeper (Banken und andere verpflichtete Einrichtungen) Maßnahmen anwenden, welche die Rückverfolgbarkeit von Finanzinformationen ermöglichen. Das Aufspüren krimineller Vermögenswerte bedeutet in der Tat das Aufspüren krimineller Netzwerke. Die Bekämpfung der Geldwäsche ist daher ein wichtiges Instrument zur Identifizierung und Zerschlagung krimineller Organisationen.

Auch terroristische Organisationen sind auf finanzielle Mittel angewiesen, um sich zu versorgen und/oder weiter terroristische Handlungen durchzuführen. Ihre Bemühungen konzentrieren sich eher darauf, Ziel und Zweck des gesammelten Geldes zu verschleiern (z.B. den Kauf von Waffen), als die Herkunft des Geldes zu verbergen. Terroristische Organisationen verwenden dennoch ähnliche Techniken wie Geldwäscher, um ihr Vermögen zu verstecken.

Die EU verabschiedete 1990 die erste Anti-Geldwäscherichtlinie, um die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern. Die Richtlinie sieht vor, dass die Verpflichteten bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Know Your Customer, KYC) anwenden müssen (d.h. die Identität der Kunden feststellen, Transaktionen überwachen und verdächtige Transaktionen melden). Das Anti-Geldwäsche-Regime wurde ständig weiter ausgebaut, um neue Kanäle abzudecken, die Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus ermöglichen.

Zu den traditionellen Methoden der Geldwäsche gehören beispielsweise die Investition in und der Verkauf von wertvollen Vermögenswerten wie Immobilien, aber auch Geldfälschung und die Gründung von Scheingesellschaften. Der Zuwachs an Online-Banking-Institutionen, anonymen Online-Zahlungsdiensten, Peer-to-Peer-Überweisungen über Mobiltelefone und die Verwendung von Krypto-Währungen haben jedoch die Aufdeckung geldwäschebezogener Geldtransfers immer schwieriger gemacht. Die 5. Geldwäsche-Richtlinie ist von besonderer Bedeutung, um diese neuen Kanäle der Geldwäsche abzudecken.

2. Die 5. Geldwäsche-Richtlinie – Was ist neu?

Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (5. Geldwäsche-Richtlinie) trat am 9. Juli 2018 in Kraft und war bis zum 10. Jänner 2020 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen.

Hinweis: Während die von den europäischen Institutionen verabschiedeten Verordnungen in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar sind, entfalten Richtlinien hingegen erst dann Rechtswirkungen auf nationaler Ebene, wenn sie von den Mitgliedstaaten durch Gesetz, Erlass oder Verordnung umgesetzt werden.

Das Hauptziel der Richtlinie liegt darin, das verbleibende Spektrum an Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungskanälen abzudecken und eventuelle Lücken zu füllen. Die Richtlinie erweitert die Anwendungsfälle von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und umfasst u. a. auch steuerbezogene Dienstleister; Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen; Anbieter von elektronischen Geldbörsen und Kunsthändler.

Als Antwort auf die Enthüllungen der Panama Papers zielt die Richtlinie auch darauf ab, die Transparenz, wer wirklich Unternehmen und Trusts besitzt, zu erhöhen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten weiters zur Einrichtung öffentlich zugänglicher Register des wirtschaftlichen Eigentums, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über undurchsichtige Strukturen zu verhindern. Die einzelnen nationalen Register werden direkt miteinander verbunden, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Außerdem führt die Richtlinie ein harmonisiertes, verbessertes Sorgfaltspflichtregime bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ein, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind. Die Hochrisiko Drittländer wurden von der Europäischen Kommission als Defizite in ihrem AML/CFT-Rahmen identifiziert. Alle Transaktionen von oder zu in diesen Ländern ansässigen Kunden erfordern die Beschaffung zusätzlicher Informationen über den Kunden, den wirtschaftlichen Eigentümer und die Art der Geschäftsbeziehung sowie eine verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung.

3. Die Umsetzung in Österreich

Das am 22. Juli 2019 kundgemachte Umsetzungsgesetz (EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019, Artikel 16 bis 18, BGBl. I Nr. 62/2019) änderte (unter anderem) das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und das Glücksspielgesetz (GSpG). Beispielsweise umfasst der neue Artikel 32a FM-GwG nunmehr die Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen. Siehe dazu unter anderem einen Beitrag von Oliver Völkel. Darüber hinauß verbessert Artikel 33 die Zusammenarbeit der Finanzmarktaufsicht (FMA) mit anderen nationalen und internationalen Behörden.

4. Die partielle Umsetzung in Frankreich

Die 5. Geldwäsche-Richtlinie ist in Frankreich noch nicht vollständig umgesetzt. Die Nationalversammlung (Assemblée Nationale) ermächtigte die Regierung, die notwendigen Maßnahmen durch eine Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie in Artikel 203 des Gesetzes 2019-486 vom 22. Mai 2019 zu Unternehmenswachstum und -transformation (loi relative à la croissance et la transformation des entreprises – PACTE) zu ergreifen. Mit dem PACTE-Gesetz wurde die Richtlinie freilich nur teilweise umgesetzt.

Zurzeit wird die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Buch V, Titel VI des Währungs- und Finanzgesetzes (Livre V, Titre VI du Code monétaire et financier) geregelt. Die Liste der Personen, die zur Umsetzung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet sind, ist in Artikel L561-2 festgelegt. Als Ergebnis der partiellen Umsetzung wurde die Liste um andere Personen erweitert. Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden finden sich in Artikel L561-4-1 ff.

Sollte Frankreich mit der Umsetzung der Richtlinie noch weiter in Verzug geraten, könnte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten und die Angelegenheit gemäß Artikel 258, 259 und 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) letztlich sogar vor den Gerichtshof der EU (EuGH) bringen. Der EuGH könnte sogar ein Bußgeld verhängen. Ein solches Verfahren ist freilich bis dato weder angekündigt noch initiiert worden.

Der EuGH erkennt allerdings in seiner ständigen Rechtsprechung an, dass in bestimmten Fällen Richtlinien eine unmittelbare Wirkung entfalten können, um die Rechte des Einzelnen zu schützen. So hat der EuGH festgestellt, dass eine Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet, wenn ihre Bestimmungen uneingeschränkt und hinreichend klar und eindeutig sind und wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat (Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Duyn).

Die Umsetzung der Richtlinie in französisches Recht können Sie hier verfolgen: https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000037171436&fastPos=2494&fastReqId=1380103497&categorieLien=id&oldAction=rechTexte

5. Conclusio

Der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird so lange ein ineffektiver bleiben, bis etwa auch alle Mitgliedstaaten nationale Gesetze verabschiedet haben, um die Gesetzgebung der Union in nationales Recht zu gießen. Während viele Mitgliedsstaaten wie Österreich die neuen AML5-Bestimmungen bereits zur Gänze in nationales Recht umgesetzt haben, ist Frankreich bislang noch in Verzug (partielle Umsetzung in Frankreich). Damit werden derzeit nicht nur mögliche AML-Einfallstore gerade nicht geschlossen. Auch sind Dienstleister, die etwa strengeren Verpflichtungen nach österreichischem Recht unterworfen sind, in einem (wohl hoffentlich kurzfristigen) Wettbewerbsnachteil gegenüber jenen Dienstleistern, die nach französischem Recht (noch) keinen schärferen Vorschriften unterliegen. Die Umsetzung der AML5-Richtlinie sollte daher möglichst rasch von allen Mitgliedsstaaten erfolgen, auch um Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden.

Margaux Mermin | Arthur Stadler


Bloomberg, EU Threatens to Go After Money-Laundering Laggards With Lawsuits, 21. Jänner 2020 (EN), https://www.bloomberg.com/news/articles/2020-01-21/eu-threatens-to-go-after-money-laundering-laggards-with-lawsuits

Europol über Geldwäsche (EN), https://www.europol.europa.eu/crime-areas-and-trends/crime-areas/economic-crime/money-laundering

Factsheet der 5. Richtilinie hier verfügbar (EN): https://ec.europa.eu/info/policies/justice-and-fundamental-rights/criminal-justice/anti-money-laundering-and-counter-terrorist-financing%5Fen

Code monétaire et financier, article L561-4-1 (FR), https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsessionid=FC1BC24B970253ECC9ED6D5B421C3AD7.tplgfr28s%5F2?idSectionTA=LEGISCTA000020196669&cidTexte=LEGITEXT000006072026&dateTexte=20200123

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