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Legal Update #1: Auswirkungen des BREXIT auf den Markenschutz

3. Dezember 2020
Legal Update #1: Auswirkungen des BREXIT auf den Markenschutz

Nach langen Verhandlungen ist das Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Das Abkommen sieht eine Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 vor; bis dahin gilt das EU-Recht für das Vereinigte Königreich weiter. Dies wirft jedoch insbesondere für die Zeit danach zahlreiche Fragen und Unsicherheiten im Hinblick auf das europäische Markenrecht auf. Nachstehend wird ein kurzer Überblick über die rechtliche Lage im Hinblick auf Unionsmarken gegeben.

UNIONSMARKEN

Registrierte Unionsmarken

Unionsmarken, welche vor dem 31. Dezember 2020 (Ablauf des Übergangszeitraums) eingetragen wurden, zersplittern mit 1. Januar 2021 in eine Unionsmarke und ein äquivalentes nationales (UK-)Schutzrecht. Eine erneute Prüfung wird dabei nicht vorgenommen. Die Registrierung erfolgt kostenlos, das Anmelde- bzw Prioritätsdatum der Unionsmarke wird beibehalten. Bis zum 31. Dezember 2020 sind von Markeninhabern diesbezüglich keine weiteren Schritte zu setzen.

Wird eine Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Eintragung nicht ernsthaft benutzt, kann sie aufgrund ihrer Nichtbenutzung angefochten werden (Benutzungszwang). Nun wird es einige Unionsmarken geben, die bis dahin noch nie im Vereinigten Königreich genutzt wurden. Damit britische Marken, die aus solchen Unionsmarken abgeleitet werden, nicht sogleich erfolgreich angefochten werden können, wird jegliche Nutzung der Unionsmarke vor dem 1. Jänner 2021 in der EU zugleich als Nutzung der abgeleiteten britischen Marke gelten. Während der Übergangsphase haben Markeninhaber also Zeit, eine sog. ernsthafte Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich vorzubereiten.

Ein auf diese Art im Vereinigten Königreich begründetes Markenrecht kann erstmals an jenem Tag verlängert werden, an dem die entsprechende Unionsmarke verlängert werden kann. Dafür werden getrennte Gebühren zu entrichten sein. Unionsmarkenrechte sind weiterhin beim EUIPO zu verlängern. Für eine Verlängerung der abgeleiteten britischen Marke ist das UKIPO zuständig.

Sollte die Verlängerung in den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 1. Juni 2021 fallen, bleibt seitens des UKIPO nicht ausreichend Zeit, den Markeninhaber sechs Monate zuvor zu informieren. Aus diesem Grund wird das UKIPO den Markeninhaber am Verlängerungstag bzw so rasch wie möglich informieren. Dem Markeninhaber werden weitere sechs Monate für die Zahlung der Verlängerungsgebühr eingeräumt, Zusatzgebühren fallen dafür aber nicht an.

Markeninhabern ist es auch möglich, einen “Opt-out-Antrag” zu stellen, sollte die zusätzliche (gebührenfreie) britische Marke nicht gewollt sein. Die betroffene Marke wird dann behandelt, als wäre sie nie nach UK-Recht geschützt gewesen. Derartige Opt-out-Anträge können frühestens mit 1. Jänner 2021 gestellt werden, frühere Anträge werden nicht berücksichtigt.

Ein Opt-out ist allerdings nur möglich, sofern die Marke noch nicht im Vereinigten Königreich genutzt wurde. Eine Nutzung läge zB schon dann vor, wenn auf Grundlage der vergleichbaren UK-Marke ein Rechtsstreit eingeleitet wurde. Außerdem bedarf es für ein gültiges Opt-out der bestätigten Verständigung etwaiger interessierter Dritter.

Angemeldete, noch nicht registrierte Unionsmarken

Wird vor dem 31. Dezember 2020 ein Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke gestellt und ist bis dahin keine Registrierung erfolgt, kann der Anmelder für dieselbe Marke binnen 9 Monaten ab dem 31. Dezember 2020 einen entsprechenden Antrag im Vereinigten Königreich stellen (spätestens also bis zum 30. September 2021). Dabei gehen frühere Anmelde- bzw Prioritätsdaten der ursprünglichen Anmeldung nicht verloren.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden nationalen Anmeldegebühren entrichtet werden müssen: 170 Pfund für die Anmeldung (online) inkl. einer Waren- oder Dienstleistungsklasse sowie 50 Pfund für jede weitere Klasse.

Der Antrag muss sich auf die gleiche Unionsmarke beziehen, es dürfen keine neuen Waren und/oder Dienstleistungen genannt werden. Falls die Daten nicht mit denjenigen der ursprünglichen Unionsmarke übereinstimmen, können die früheren Anmelde- oder Prioritätsdaten nicht in Anspruch genommen werden. Das britische Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) wird in diesem Fall den Anmeldeantrag für die Unionsmarke wie eine britische Anmeldung behandeln und nach britischem Recht prüfen.

INTERNATIONALE REGISTRIERUNGEN

Internationale Registrierungen mit Schutz in der EU

Das Procedere bei Internationale Registrierungen, welche in der EU Schutz genießen, ist ähnlich gelagert wie bei Unionsmarken. Bis zum Ende der Übergangsphase genießen Internationale Registrierungen (IR) mit Schutz in der EU ebenso Schutz im Vereinigten Königreich. Zu beachten ist jedoch, dass Internationale Registrierungen für Marken, welche die EU vor dem Ablauf des Übergangszeitraumes benannt haben, ab 1. Januar 2021 nur noch in den Mitgliedstaaten der EU gültig bleiben.

Für jede IR, die bereits vor dem 1. Jänner 2021 in der EU Schutz genießt, wird von Amts wegen eine vergleichbare, nationale UK-Marke registriert werden. Auch hier werden für den Inhaber keine Gebühren anfallen. Diese neue, vergleichbare UK-Marke ist unabhängig von der ursprünglichen Internationalen Registrierung und unterliegt britischem Recht. Sämtliche Kommunikation wird mit dem UKIPO zu führen sein. Als Anmelde- und Registrierungszeitpunkt für die äquivalente UK-Marke gilt das Datum der IR.

Nach der Übergangsphase haben Inhaber außerdem die Möglichkeit, das Vereinigte Königreich in ihrer IR, aufgrund derer die vergleichbare UK-Marke geschaffen wurde, nachträglich zu benennen. Dadurch würde die vergleichbare UK-Marke durch die IR ersetzt und wieder die zentrale Verwaltung der IR ermöglicht werden. Bei einer nachträglichen Benennung des Vereinigten Königreichs ist jedoch zu beachten, dass diese von dem UKIPO geprüft wird und nach Veröffentlichung durch die WIPO eine dreimonatige Widerspruchsfrist beginnt.

Was den Benutzungszwang, die Opt-out-Möglichkeit und die Verlängerung der vergleichbaren UK-Marke betrifft, wurden hier ähnliche Regelungen wie bei Unionsmarken implementiert.

Anhängige Anmeldeverfahren

Inhaber Internationaler Registrierungen, über deren EU-Schutzbeanspruchung bis 31. Dezember 2020 noch nicht entschieden wurde, können binnen neun Monaten ab dem 1. Jänner 2021 einen Antrag auf Registrierung einer nationalen Marke beim UKIPO einbringen. Das ursprüngliche Anmelde-/Prioritätsdatum wird beibehalten.

CONCLUSIO

Inhaber von registrierten Unionsmarken müssen also nicht aktiv werden, um den markenrechtlichen Schutz im Vereinigten Königreich aufrechtzuerhalten. Das Gleiche gilt für Inhaber Internationaler Registrierungen, die Schutz in der EU genießen. In beiden Fällen wird automatisch und ohne zusätzliche Gebühren als “Ersatz” eine vergleichbare UK-Marke registriert.

Handlungsbedarf besteht jedoch bei Unionsmarken oder IR, bei denen das Anmeldeverfahren am 31.12.2020 noch nicht abgeschlossen ist. Hier kann unter Beibehaltung des jeweiligen Prioritätsdatums binnen neunmonatiger Frist eine nationale Anmeldung beim UKIPO eingereicht werden.

Auch wenn bis zum 31. Dezember 2020 keine Unionsmarke angemeldet wurde, kann ab dem 1. Jänner 2021 bei dem UKIPO eine nationale Markenregistrierung oder bei der WIPO eine Schutzausdehnung einer Basismarke auf das Vereinigte Königreich beantragt werden.

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