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LEGAL UPDATE #16: Gesamtreform des Exekutionsrechts

1. Juni 2021
LEGAL UPDATE #16: Gesamtreform des Exekutionsrechts

Welche Neuerungen bringt die Gesamtreform des Exekutionsrechts?

Der Reformbedarf der über 100 Jahre alten, österreichischen Exekutionsordnung (“EO“) ist bereits lange bekannt. Nach kleineren Novellen Diese Gesamtreform wurde sodann am 22. April 2021 im Nationalrat beschlossen und wird für alle Exekutionsverfahren gelten, die ab 1. Juli 2021 eingeleitet werden.

In diesem Legal Update wird ein kurzer Überblick über die Grundprinzipien des Exekutionsrechts gegeben sowie auf besonders für österreichische Unternehmer und Händler relevante Aspekte der bevorstehenden Gesetzesnovelle eingegangen.

1. Grundlagen des Exekutionsverfahrens

1.1 Begriff und Aufgabe des Exekutionsverfahrens

Hat eine Partei ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht (“Erkenntnisverfahren“) gewonnen, so hat sie eine gerichtlich durchsetzbare Entscheidung (“Exekutionstitel“) zu ihren Gunsten erwirkt. Die obsiegende Partei hat aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Leistung bekommen, zu der die gegnerische Partei verurteilt wurde.

Es ist durchaus möglich, dass die gegnerische Partei nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens und spätestens bei Vorliegen eines rechtskräftigen Exekutionstitels die geschuldete Leistung erbringt. In vielen Fällen ist die gegnerische Partei allerdings leistungsunwillig oder auch nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen. Aufgrund des in Österreich geltenden umfassenden Selbsthilfeverbots muss die obsiegende Partei in diesen Fällen die Hilfe staatlicher Organe in Anspruch nehmen. Es ist daher Aufgabe des Exekutionsverfahrens, Ansprüche von Gläubigern mit staatlichen Zwangsmitteln durchzusetzen.

1.2 Parteien des Exekutionsverfahrens

Die Partei, die den Antrag auf Einleitung eines Exekutionsverfahrens stellt, wird als “betreibender Gläubiger” bezeichnet. Die im Antrag als Exekutionsgegner namhaft gemachte Partei wird “Verpflichteter” genannt.

1.3 Spezialitätsprinzip und Bestimmtheitsgrundsatz

Im Exekutionsrecht herrscht das sogenannte Spezialitätsprinzip, wonach der betreibende Gläubiger genau angeben muss, welche Vermögenswerte des Verpflichteten gepfändet und verwertet werden sollen. So normiert § 7 Abs 1 der Exekutionsordnung (“EO“), dass der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag die Parteien des Exekutionsverfahrens sowie Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung genau zu bezeichnen hat (Bestimmtheitsgrundsatz), wobei die konkreten Voraussetzungen an die Bestimmtheit des Exekutionsantrags von der gewählten Exekutionsart abhängt.

So muss beispielsweise bei einer Herausgabeexekution das herausgebende Exekutionsobjekt in einer Weise bestimmt werden, sodass eine Verwechslungsgefahr mit anderen Vermögensobjekten ausgeschlossen werden kann.

2. Mögliche Problemstellungen

In der Praxis erweist sich jedoch die genaue Bestimmung des Exekutionstitels in vielen Fällen alles andere als einfach, da der betreibende Gläubiger oft nicht weiß bzw. nicht wissen kann, ob und welche Vermögenswerte der Verpflichtete hat. Oft erfährt er von möglichen Exekutionsobjekten – falls solche überhaupt vorhanden sind – erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium, etwa aus dem vom Verpflichteten abgegebenen Vermögensverzeichnis. Der betreibende Gläubiger muss jedoch aufgrund des im Exekutionsverfahren herrschenden Spezialitätsprinzips und Bestimmtheitsgrundsatzes (siehe oben Punkt 1.3.) bereits bei Einleitung des Exekutionsverfahrens in seinem Exekutionsantrag die Exekutionsart und -objekte konkret angeben. Diese Informationsdefizite können insofern für den betreibenden Gläubiger zu nachteiligen Konsequenzen führen, weil oft zu einem späteren Zeitpunkt – etwa bis zur neuerlichen Bewilligung der Exekution – keine oder keine pfändbaren Vermögensobjekte des Verpflichteten mehr vorhanden sind. Im Weiteren ist jeder Exekutionsantrag freilich mit Gebühren verbunden, die der betreibende Gläubiger zusätzlich zum bereits für das Erkenntnisverfahren angefallenen Kosten- und Zeitaufwand (vorerst) tragen muss.

Zudem können sich weitere Probleme je nach Art der gewählten Exekution ergeben. Beispielsweise besteht bei den in der Praxis besonders relevanten Forderungsexekutionen gegenüber Drittschuldnern wie etwa Banken oder Versicherungen (auch Gehaltsexekutionen genannt) das Risiko, dass die Exekution ins Leere gehen könnte, da der betreibende Gläubiger oft nicht weiß, ob und – falls ja – welche Forderungen der Verpflichtete gegenüber Drittschuldnern hat sowie ob und inwiefern diese durchsetzbar und verwertbar sind. Als erschwerende Umstände kommen streng formalistische Vorgaben hinzu.

Ähnliche Probleme können sich auch bei Fahrnisexekutionen ergeben: Stellt der betreibende Gläubiger zum Beispiel einen Antrag auf Pfändung von beweglichen Sachen am Wohn- oder Geschäftssitz des Verpflichteten, so kann er es im Vorfeld häufig schwer einschätzen, ob der Gerichtsvollzieher tatsächlich verwertbare Vermögensgegenstände finden wird. Mit einem Exekutionsversuch “auf gut Glück” sind natürlich ebenfalls Kosten verbunden, die der betreibende Gläubiger auch im Falle einer nicht erfolgreichen – und somit nicht befriedigungstauglichen – Exekution bezahlen muss.

Die nachfolgend untersuchte, geplante Gesamtreform des Exekutionsverfahrens zielt auf die Vorbeugung der zuvor genannten Risiken und Nachteile sowie die Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens ab.

3. Bevorstehende Neuerungen des Exekutionsrechts

3.1 Exekutionspakete

Es handelt sich bei den nachfolgend vorgestellten Exekutionspaketen um Optionen, die dem betreibenden Gläubiger alternativ zu den in der EO vorgesehenen Exekutionen angeboten werden und sohin um fakultative Rechtsinstrumente.

3.1.1 Das “kleine” Exekutionspaket

Die möglichen Probleme, die Fahrnis- und Forderungsexekutionen mit sich bringen, sollen vorwiegend durch das sogenannte “kleine” Exekutionspaket gelöst werden. Dieses beinhaltet die Fahrnisexekution, die Exekution auf wiederkehrende, beschränkt pfändbare Geldforderungen (insbesondere Gehaltsforderungen) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Es soll den betreibenden Gläubigern als eine Art “Einstiegslösung” dienen und richtet sich in erster Linie an natürliche Personen als Verpflichtete.

Bei Forderungen unter einem Betrag von EUR 10.000,00 wird vorausgesetzt, dass zunächst das “kleine” Exekutionspaket (erfolglos) versucht wurde, bevor das “erweiterte” Exekutionspaket (siehe gleich unten Punkt 3.1.2.) bewilligt werden kann.

3.1.2 Das “erweiterte” Exekutionspaket

Im Gegensatz zum “kleinen” Exekutionspaket (siehe oben Punkt 3.1.1.), deckt das sogenannte “erweiterte” Exekutionspaket sämtliche andere Arten der Exekution auf bewegliches Vermögen ab; darunter fallen bewegliche Vermögensgegenstände (Fahrnisse), Forderungen sowie sonstige Vermögensrechte. Mit der Wahlmöglichkeit dieses Exekutionspakets soll es dem betreibenden Gläubiger ermöglicht werden, mit einem Exekutionsantrag alle Arten der Exekution auf bewegliches Vermögen abzudecken. Das “erweiterte” Exekutionspaket umfasst ebenso die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und erfordert zusätzlich die Bestellung eines Verwalters (siehe unten Punkt 3.3.).

3.2 Zuständigkeitskonzentration und Aufgaben des Exekutionsgerichts

3.2.1 Welches Gericht ist zuständig?

Zur Bewilligung und zum Vollzug von Exekutionen sind gemäß § 4 EO die Bezirksgerichte zuständig, soweit die EO nichts anderes bestimmt. Mit Einführung der GREx wird auch die Gerichtszuständigkeit für alle Exekutionen zur Hereinbringung von Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen des Verpflichteten am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners konzentriert (§ 4a EO). Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Beispielsweise gilt bei Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen, dass primär jenes Gericht, welches das öffentliche Buch (Grundbuch) führt, zuständig ist (§ 5b EO). Sollte sich das unbewegliche Vermögen (z.B. eine Liegenschaft) nicht im Sprengel dieses Gerichts befinden, so ist das Bezirksgericht des Ortes zuständig, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.

Zum einen soll die Zuständigkeitskonzentration voneinander abweichende Entscheidungen vermeiden: Von Arbeitgebern (als Drittschuldnern) wurde bislang oft kritisiert, dass bei Gehaltsexekutionen Beschlüsse des Exekutionsgerichts über die Zusammenrechnung der Bezüge des Verpflichteten ausschließlich auf jenes Verfahren wirken, in dem der Antrag gestellt und bewilligt wurde. Wenn mehrere Gehaltsexekutionen gegen einen Verpflichteten anhängig sind, ist die Rechtslage für Drittschuldner häufig unverständlich und führt nicht selten zu Koordinierungsproblemen. Indem die Zuständigkeit bei einem Bezirksgericht konzentriert wird, wirken Entscheidungen dieses Gerichts für alle Exekutionsverfahren des Verpflichteten; dies schafft Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

Zum anderen bezweckt die Zuständigkeitskonzentration, dass rascher festgestellt werden kann, ob der Verpflichtete nicht etwa offenkundig zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist. Im letzteren Fall muss ein Insolvenzverfahren eröffnet werden und sind laufende Exekutionsverfahren abzubrechen (siehe unten Punkt 4.).

3.2.2 Autonome Tätigkeit des Exekutionsgerichts

Für beide oben unter Punkt 3.1. genannten Exekutionspakete gilt, dass das Exekutionsgericht selbstständig aktiv wird bzw. autonom agiert, sobald der betreibende Gläubiger das Exekutionsverfahren eingeleitet hat. Mit Einführung der GREx muss der betreibende Gläubiger sohin im Falle einer erfolglosen Exekution keine neuerlichen Exekutionsanträge stellen, sondern trifft das Exekutionsgericht die Pflicht – etwa im Falle einer gewünschten Pfändung einer Gehaltsforderung – neuerliche Anfragen beim Sozialversicherungsverband durchzuführen bzw. neue Drittschuldner ausfindig zu machen. Mit anderen Worten führt das Exekutionsgericht die beantragte “Paket-Exekution” von Amts wegen, bis der betreibende Gläubiger befriedigt wird.

3.3 Verwalter als neuer Beteiligter im Exekutionsverfahren

3.3.1 Funktion

Das neue Exekutionsrecht sieht einen neuen Beteiligten, den sogenannten Verwalter, vor, dessen Funktion und Aufgaben in den §§ 79 ff EO determiniert werden. Der Verwalter wird vom Exekutionsgericht anhand einer Liste ausgewählt, wobei besondere Kenntnisse im Bereich des Exekutionsrechts und die Berufserfahrung bei der Auswahl des Kandidaten zu berücksichtigen sind (§ 80a EO). Nach Bestellung durch das Exekutionsgericht soll der Verwalter pfändbare Vermögenswerte des Verpflichteten ermitteln und geeignete Schritte setzen, um diese Vermögenswerte für den betreibenden Gläubiger einbringlich zu machen. Der Verwalter ist etwa befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte des Verpflichteten zu pfänden sowie Liegenschaften, Geschäftsräume und Wohnungen des Verpflichteten zu betreten (§ 81 EO).

3.3.2 Entlohnung

Die Kosten für die Bestellung des Verwalters hat der betreibende Gläubiger vorzuschießen. Für seine Tätigkeit gebührt dem Verwalter ein gestaffelter Prozentbetrag von den erwirtschafteten Beträgen, mindestens aber EUR 500.00 (§ 82 EO). Im Gegensatz zur derzeit geltenden Rechtslage fallen jedoch nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens ab 1. Juli 2021 jedenfalls weniger Kosten für den betreibenden Gläubiger an, da dieser, falls er sich für ein “kleines” oder “erweitertes” Exekutionspaket entscheidet, aufgrund der ermittelnden Tätigkeit des Verwalters und des autonomen Handelns des Exekutionsgerichts keine weiteren Exekutionsanträge einbringen muss.

3.3.3 Überwachung durch das Exekutionsgericht

Der Verwalter ist an Weisungen des Exekutionsgerichts gebunden und seine Tätigkeit wird durch das Exekutionsgericht überwacht (§ 84 EO). Sollte er seine Obliegenheiten unzureichend erfüllen, so kann das Gericht Geldstrafen über ihn verhängen sowie einen weiteren Verwalter bestellen. Zudem normiert § 81a Abs 2 EO, dass der Verwalter für Vermögensnachteile, die er den Beteiligten des Exekutionsverfahrens durch “pflichtwidrige Führung seines Amtes” verursacht hat, zur Verantwortung gezogen werden kann.

4. Verhältnis zum Insolvenzverfahren

Während im Exekutionsverfahren richtigerweise vom betreibenden Gläubiger und vom Verpflichteten die Rede ist, sind die Parteien eines Insolvenzverfahrens der Gläubiger und der Schuldner. Das Insolvenzverfahren soll in erster Linie eine Gleichbehandlung aller Gläubiger gewährleisten, weshalb die Gläubiger quotenmäßig befriedigt werden.

Im Allgemeinen gilt bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dass alle Exekutionen von Amts wegen einzustellen sind (keine Doppelgleisigkeit). Dafür ist das Vorliegen sogenannter materieller Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners) ausschlaggebend. Werden solche Gründe zu spät erkannt und somit das Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig eröffnet, so führt dies zu unzulässig parallel geführten Exekutionen. Einerseits werden dadurch weitere unnötige Kosten erzeugt, andererseits – was schwerwiegender ist – kann die unzulässige Exekutionsführung insolvenzrechtlich angefochten werden (§§ 27 ff Insolvenzordnung (“IO“)). Bei erfolgreicher Anfechtung sind die vom Gläubiger bereits eingebrachten Beträge zurückzuzahlen.

Schuldner sind bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes gemäß § 69 IO dazu verpflichtet, “ohne schuldhaftes Zögern”, spätestens aber nach 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Auch Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, solange sie glaubhaft machen können, dass Insolvenzreife vorliegt.

Es ist Ziel der GREx, die Übergänge zwischen Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren zu verbessern und allfällige unerwünschte und problematische Doppelgleisigkeiten zu verhindern. So soll gemäß der neuen Bestimmung des § 49a EO eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit bereits im Zuge anhängiger Exekutionsverfahren festgestellt und in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Exekutionsverfahren werden abgebrochen, wenn Zahlungsfähigkeit (oder Überschuldung) vorliegt. Das Insolvenzverfahren soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt eröffnet werden, damit Gläubiger des Schuldners Insolvenzanträge beim Insolvenzgericht stellen können. Zudem wird ein neues Insolvenzverfahren gemäß § 184a IO geschaffen, das als “Gesamtvollstreckung” bezeichnet wird, wobei dieses nur auf Antrag und nicht von Amts wegen eröffnet wird.

5. Fazit

Ab 1. Juli 2021 tritt die GREx in Kraft, welche die Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens zum Ziel hat. Es handelt sich bei dieser Reform um keinen vollständigen Systemwechsel, sondern bietet der Gesetzgeber betreibenden Gläubigern fakultative Exekutionspakete an (siehe oben Punkt 3.1.), die vor allem die Vereinfachung und Beschleunigung von Exekutionsverfahren bezwecken sollen. Im Fokus stehen dabei die in der Praxis gegen Unternehmer häufig beantragte Fahrnisexekution und gegen unselbstständig Erwerbstätige oft eingesetzte Forderungsexekution.

Wird ein Exekutionsantrag gestellt und ein Exekutionsverfahren erfolgreich eingeleitet, so wird in der Regel – mit Ausnahme von Liegenschaftsexekutionen – das Bezirksgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten selbstständig aktiv. Dieses bestellt einen Verwalter, der mit der Ermittlung und Verwertung von Vermögensgegenständen des Verpflichteten beauftragt wird. Der Kosten- und Zeitaufwand des betreibenden Gläubigers für die Fortführung des Exekutionsverfahrens soll damit deutlich verringert werden. Es ist auch Intention des Gesetzgebers, aussichtslose Exekutionen bei bereits vorhandener Insolvenz zu vermeiden und den (häufig eher “holprigen”) Übergang vom Exekutionsverfahren in das Insolvenzverfahren zu verbessern.

Festzuhalten ist, dass dem betreibenden Gläubiger neben den neu geschaffenen Exekutionspaketen aber auch weiterhin die Möglichkeit bleibt, selbst Vermögenswerte des Schuldners zu finden und zu pfänden, ohne einen Verwalter zu beantragen. Agiert das Gericht autonom und wird ein Verwalter bestellt, so bedeutet dies nämlich auch, dass der betreibende Gläubiger weniger Einfluss auf den Fortgang des Exekutionsverfahrens nehmen kann.

Es bleibt abzuwarten, ob nach Inkrafttreten der GREx von den neuen Exekutionspaketen Gebrauch gemacht wird und inwiefern sich die Neuerungen des Exekutionsrechts, insbesondere im Hinblick auf die neue Rollenverteilung zwischen Gericht, Verwalter und den Parteien des Exekutionsverfahrens, bewähren werden. Ebenfalls interessant ist zu beobachten, wie sich durch die neuen Regelungen das Verhältnis zwischen Exekutions- und Insolvenzverfahren verändern wird.

Siehe etwa zur EO-Novelle 2014: Rassi, Die EO-Novelle 2014: Ein Überblick, Zak 2014, 343; zur EO-Novelle 2016: Kolmasch, EO-Novelle 2016 – BGBl, ZIK 2016 (Rechtsnews Nr. 22715 vom 2.12.2016).

Der Gesetzesentwurf sowie eine hilfreiche Gegenüberstellung zwischen derzeit und künftig geltender Fassung der EO sind auf der Website des Bundesministeriums für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.bmj.gv.at/ministerium/gesetzesentwuerfe/entw%C3%BCrfe-2020/Gesamtreform-des-Exekutionsrechts-%28GREx%29.html.

Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird bei den in diesem Beitrag verwendeten Begriffen auf eine genderspezifische Schreibweise verzichtet. Selbstverständlich gelten bei Verwendung der maskulinen Form die entsprechenden Bezeichnungen im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Zur Bestimmtheit der Leistung siehe Jakusch in Angst/Oberhammer (Hrsg), EO3 § 7 EO, Rz 35 ff (Stand 1.7.2015, rdb.at).

Höllwerth in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung: Kommentar, 28. Lfg. (Dezember 2019), § 7 EO, Rz 90 mit Verweis auf RIS-Justiz RS0000546.

Nähere Angaben zur Forderung sind dann entbehrlich, wenn ohnehin nur eine zu pfändende Forderung in Betracht kommt; dazu OGH 16.12.1987, 3 Ob 104/87 = SZ 60/278; RIS-Justiz RS0002041.

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