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Legal Update #19: Gewährleistung 2.0 – Neuerungen im Gewährleistungsrecht

4. August 2021
Legal Update #19: Gewährleistung 2.0 – Neuerungen im Gewährleistungsrecht

Im LEGAL UPDATE #19 beschäftigen wir uns mit den weitreichenden Änderungen im Gewährleistungsrecht: Mit 1. Jänner 2022 treten in Österreich das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (“GRUG”) in Kraft, womit die Gewährleistungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (“ABGB”) sowie das Konsumentenschutzgesetz (“KSchG”) geändert werden. Darüber hinaus wird für Verbrauchergeschäfte das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (“VGG”) gelten. Neu und für Händler zu beachten sind u.a. die Verlängerung der Vermutung der Mangelhaftigkeit auf ein Jahr – sowohl hinsichtlich Waren, Waren mit digitalen Elementen als auch digitalen Leistungen. Außerdem fällt etwa die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung durch Verbraucher, um Gewährleistungsansprüche zu wahren. Unser LEGAL UPDATE soll einen Überblick über die für Händler relevanten Änderungen des Gewährleistungsrechts geben.

1. Unionsrechtlichte Vorgaben: Digitale-Inhalte-RL und Warenkauf-RL

Die Änderungen des ABGB und KSchG sowie das neue VGG haben ihren Ursprung in der Digitale-Inhalte-Richtlinie (“WKRL”). Während die WKRL die Nachfolge der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie antritt, stellt die DIRL ein Novum dar. Die DIRL normiert Regeln für Gewährleistungsfälle, denen Verträge über digitale Leistungen (Inhalte und Dienstleistungen) zugrunde liegen. Mit ihr werden neue Gewährleistungspflichten normiert, die in dieser Form auf Unionsebene noch nicht bestanden haben.

Beide Richtlinien verfolgen – mit Ausnahme der den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielräume – das Ziel der Vollharmonisierung. Der Unionsgesetzgeber verfolgt den Zweck, sowohl das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen als auch es Unternehmen zu erleichtern, Waren sowie digitale Leistungen innerhalb der Union zu vertreiben bzw zu erbringen.

2. Nationale Umsetzung: Verbrauchergewährleistung neu

2.1 Anwendungsbereich

Die DIRL wie auch die WKRL werden in Österreich in einem dafür eigens geschaffenen Gesetz, dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), umgesetzt. Der Anwendungsbereich des VGG erstreckt sich auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die über den Kauf von Waren (iSv beweglichen körperlichen Sachen) sowie über die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe von personenbezogenen Daten geschlossen wurden (§ 1 VGG). Explizit ausgenommen vom Anwendungsbereich des VGG sind unter anderem Verträge über den Kauf von Tieren, elektronische Kommunikationsdienste, Gesundheitsdienstleistungen und Glücksspieldienstleistungen (§ 2 VGG). Bei den Regelungen des VGG handelt es sich um einseitig zwingende Bestimmungen, sodass ein Abweichen nur zugunsten des Verbrauchers zulässig ist (§ 3 VGG).

2.2 Das neue (alte) Gewährleistungskonzept bezüglich Waren und Waren mit digitalen Elementen

Im 2. Abschnitt finden sich die Gewährleistungsbestimmungen bezüglich Waren und Waren mit digitalen Inhalten. Letztere sind bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktionen ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können (zB Smartwatch, Smartspeaker).

Das VGG folgt mit gewissen Abweichungen dem bereits bekannten hierarchischen Gewährleistungskonzept des ABGB. Eine detaillierte Beschreibung der hierarchischen Gewährleistungskonzepte findet sich in den §§ 12 bis 15 VGG. Primär kann der Verbraucher, sollte die Ware im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet sein und dieser innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe hervorkommen, Verbesserung oder Austausch verlangen. Sekundär kann der Verbraucher weiterhin Preisminderung oder – bei nicht geringfügigen Mängeln – die Auflösung des Vertrages geltend machen.

Insbesondere neu ist, dass – nicht wie nach österreichischem Recht bisher notwendig – zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche keine gerichtliche Geltendmachung mehr erforderlich ist. Vielmehr können Gewährleistungsansprüche durch den Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist formfrei geltend gemacht werden.

2.3 Digitale Leistungen

Die Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen werden eigens im 3. Abschnitt des VGG umgesetzt. Im Gegensatz zum Warenkauf besteht auf der primären Gewährleistungsebene kein Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch; gem § 20 Abs 2 VGG hat der Verbraucher einen einheitlichen Anspruch auf Herstellung des mangelfreien Zustands. Wie der Unternehmer den mangelfreien Zustand herbeiführt, ist ihm selbst überlassen. Auf sekundärer Stufe gilt das bekannte Konzept, dass je nach Schwere des Mangels der Verbraucher ein Preisminderungsrecht oder ein Recht auf Auflösung des Vertrages hat. Dies gilt aber nur, sofern die digitale Leistung gegen Zahlung bereitgestellt wurde. Sofern die Bereitstellung der digitalen Leistung gegen Bereitstellung personenbezogener Daten erfolgte, kann unabhängig von der Schwere des Mangels “nur” die Auflösung des Vertrags erfolgen; Preisminderung scheidet aus (vgl § 20 Abs 5 und 6 VGG).

Sowohl dem Verbraucher als auch dem Unternehmer kommt das Recht zu, den Vertrag aufzulösen bzw einseitig die Leistung zu ändern. Sofern die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend, über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum vom Unternehmer bereitzustellen ist, kommt dem Unternehmer ein Recht zur einseitigen Leistungsänderung zu (§ 27 Abs 1 VGG). Diese ist aber nur unter den im Gesetz normierten Umständen zulässig (vgl § 27 Abs 1 Z 1-4 VGG). Für Unternehmer ist insbesondere von Relevanz, dass ein solches Leistungsänderungsrecht sowie ein triftiger Grund vereinbart werden müssen. Ein triftiger Grund kann beispielsweise sein, dass die Änderung erforderlich ist, um die digitale Leistung an eine neue technische Umgebung anzupassen. Der Verbraucher hingegen ist zur kostenfreien Auflösung des Vertrags binnen 30 Tagen ab einseitiger Leistungsänderung berechtigt, wenn durch die einseitige Leistungsänderung der Zugang zur digitalen Leistung oder deren Nutzung nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird (§ 27 Abs 2 VGG).

2.4 Gewährleistungsumfang

Gemäß § 4 VGG haftet der Unternehmer dafür, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also mangelfrei ist. Das Konzept des Sach- und Rechtsmangels, welches bereits im ABGB zu finden ist, wird auch im VGG fortgeführt. In weiterer Folge wird in den §§ 5 ff des VGG der Gewährleistungsumfang definiert. Demnach hat der Unternehmer sowohl dafür einzustehen, dass die Waren oder digitalen Leistungen die vertraglich vereinbarten (subjektiven) Eigenschaften besitzen, als auch dafür, dass die objektiv erforderlichen Eigenschaften der Waren und digitalen Leistungen gegeben sind.

Neben einer Aktualisierungspflicht in § 7 VGG (siehe im Detail Punkt 2.7) finden sich in § 8 VGG gewährleistungsrechtliche Regelungen für den Fall unsachgemäßer Montage, Installation oder Integration.

2.5 Gewährleistungsfrist

Nach bisherigem Recht bestand eine reine Verjährungsfrist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden mussten. Mit Inkrafttreten des VGG und den Änderungen des ABGB (siehe unten) wird nun neben einer Verjährungsfrist ausdrücklich eine (echte) Gewährleistungsfrist normiert. Die Gewährleistungsfrist ist jener Zeitraum, in dem ein Mangel hervorkommen muss, um die gewährleistungsrechtliche Haftung des Unternehmers auszulösen. Nach § 10 Abs 1 VGG muss der Unternehmer für jeden Sachmangel, der bei Übergabe der Ware vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt, Gewähr leisten. Für Rechtsmängel trifft § 10 Abs 2 VGG eine eigene Regelung.

Hinsichtlich Waren mit digitalen Elementen besteht grundsätzlich auch eine zweijährige Einstandspflicht des Unternehmers. Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, haftet der Unternehmer für jeden Mangel der digitalen Leistung, der während der Dauer der Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt, sodass sich eine längere Gewährleistungsfrist ergeben kann. Ist der Bereitstellungszeitraum kürzer als zwei Jahre, haftet der Unternehmer dennoch für jene Mängel, die innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe auftreten oder hervorkommen. Für Rechtsmängel im Zusammenhang mit der digitalen Leistung von Waren mit digitalen Elementen trifft § 10 Abs 3 VGG eine eigene Regelung.

Neben den nun bestehenden (echten) Gewährleistungsfristen wird auch eine Verjährungsfrist normiert. Die Verjährungsfrist, also jener Zeitraum, innerhalb dessen Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, beträgt drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 28 Abs 1 VGG).

2.6 Vermutung der Mangelhaftigkeit und Beweislast

Auch das neue VGG sieht – wie bereits das ABGB –eine Vermutungsregel hinsichtlich der Mangelhaftigkeit vor. Gem § 924 ABGB wird die Mangelhaftigkeit vermutet, sofern der Mangel binnen sechs Monaten ab Übergabezeitpunkt hervorgekommen ist. Die Vermutungsfrist im VGG beträgt aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben sowohl hinsichtlich Waren, Waren mit digitalen Elementen als auch digitalen Leistungen ein Jahr (§ 11 Abs 1 bzw § 19 Abs 1 VGG). Hier hätte im Zuge der Umsetzung der Richtlinien sogar die Möglichkeit bestanden, diesen Zeitraum auf bis zu zwei Jahre auszudehnen; diese Möglichkeit wollte der österreichische Gesetzgeber jedoch nicht ausschöpfen.

Sofern eine digitale Leistung vertraglich fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten vertraglichen Bereitstellungszeitraums (§ 11 Abs 2 bzw § 19 Abs 2 VGG).

2.7 Aktualisierungspflicht

Eine wesentliche Neuerung findet sich in § 7 VGG, welcher eine Aktualisierungspflicht (iSv “Updatepflicht”) des Unternehmers bei digitalen Leistungen sowie bei Waren mit digitalen Elementen vorsieht. Interessant ist hier vor allem, dass die Aktualisierungspflicht gemäß § 1 Abs 3 VGG auch auf Verträge anwendbar ist, die zwischen Unternehmern abgeschlossen wurden sowie die Tatsache, dass ein Gewährleistungsfall eintreten kann, obwohl bei Übergabe bzw Bereitstellung Mangelfreiheit bestand.

Unter dem Oberbegriff “digitale Leistung” sind digitale Dienstleistungen und digitale Inhalte zusammengefasst. Die Aktualisierungspflicht verpflichtet einen Unternehmer dazu, dem Vertragspartner jene Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, damit die digitale Leistung sowie die Ware mit digitalen Elementen den vertraglichen Eigenschaften entsprechen. Interessant ist hier insbesondere, dass die Aktualisierungspflicht sich auf allgemein gebotene Aktualisierungen bezieht, also unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung besteht. Konkret bedeutet dies, dass Produkte wie etwa Smartphones, Smart-TVs oder auch digitalisierte Haushaltsgeräte zukünftig vom Hersteller mit Softwareupdates versorgt werden müssen, sofern diese zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Zu denken wäre hier beispielsweise an Sicherheitsaktualisierungen oder an eine Aktualisierung der Firmware eines Smart-TVs, ohne die die Apps eines Drittanbieters nicht mehr funktionsfähig sind. Andernfalls muss der Unternehmer für eine etwaige fehlende Funktionsfähigkeit einstehen. Darüber hinaus haftet der Unternehmer auch für Mängel, die durch eine Aktualisierung erst verursacht oder ausgelöst werden.

Wie lange der Unternehmer zur Aktualisierung verpflichtet ist, wird im neuen VGG nur vage bestimmt. Ist eine digitale Leistung vertragsgemäß nur einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen, so besteht die Aktualisierungspflicht für jenen Zeitraum, in dem der Vertragspartner vernünftigerweise eine Aktualisierung erwarten kann (§ 7 Abs 2 Z 1 VGG). Bei fortlaufenden digitalen Leistungen besteht eine Aktualisierungspflicht für die gesamte Dauer der Bereitstellung (§ 7 Abs 2 Z 2 VGG). Lediglich bei (körperlichen) Waren mit digitalen Elementen besteht eine konkrete Mindestfrist für die Zurverfügungstellung von Aktualisierungen von zwei Jahren nach Übergabe (§ 7 Abs 2 Z 2 VGG).

2.8 Erfasste Verträge

Das VGG soll mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten. Gemäß § 29 Abs 2 VGG ist es auf Verträge über den Kauf von Waren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Für vorher getätigte Warenkäufe bleibt somit alles beim Alten, sodass über eine gewissen Zeitraum sowohl die neue als auch alte Rechtslage parallel nebeneinander beachtet werden müssen. Mit Ausnahme des § 27 VGG, welcher das einseitige Leistungsänderungsrecht des Unternehmers normiert, ist das VGG auf die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt. § 27 VGG ist erst auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen werden.

3. Änderungen im ABGB

Die Änderungen im ABGB sind sowohl inhaltlicher als auch formaler Natur und nötig, um sowohl einen terminologischen Gleichklang als auch eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen ABGB und VGG herzustellen.

§ 933 ABGB wird dahingehend angepasst, dass die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche entfällt, sodass ABGB und VGG dem gleichen Konzept der Geltendmachung folgen. Aus der bisherigen Verjährungsfrist wird eine (echte) Gewährleistungsfrist kombiniert mit einer daran anschließenden dreimonatigen Verjährungsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung (vgl hierzu bereits Punkt 2.5).

Darüber hinaus wird zum Beispiel § 932 Abs 3 ABGB um die Klarstellung erweitert, dass die Kosten von Verbesserung und Austausch der Übergeber zu tragen hat; in § 932 Abs 4 ABGB wird der Begriff Wandlung durch “Auflösung des Vertrags” ersetzt.

Neu ist auch, dass der Übergeber im Zuge des Händlerregresses gemäß § 933b ABGB auch jene Aufwendungen von seinem Vormann fordern kann, die ihm im Zuge von Verbesserung oder Austausch entstanden sind (§ 933b Abs 2 ABGB), sofern er unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels durch den Übernehmer seinen Vormann zur Herstellung des mangelfreien Zustands aufgefordert hat. Die Möglichkeit eines Ausschlusses des Händlerregresses wird in § 933b Abs 4 ABGB vorgesehen. Ein solcher Ausschluss ist allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass er im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Übergeber nicht gröblich benachteiligt.

4. Änderungen im KSchG

Auch das KSchG wird aufgrund der neuen unionsrechtlichen Vorgaben geändert. Der neue § 7c KSchG sieht für den Fall des Leistungsverzugs des Unternehmers vor, dass der Verbraucher unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Unternehmer zur Leistungserbringung auffordern kann. Mangels Erfüllung innerhalb der Nachfrist kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Ein wirksamer Rücktritt erfordert somit zukünftig zwei zeitlich aufeinanderfolgende Erklärungen des Verbrauchers. Bisher konnten Aufforderung und Vertragsrücktritt in einem Schritt erfolgen.

Für den Fall des Verzugs des Unternehmers hinsichtlich der Bereitstellung digitaler Leistungen finden sich im neuen § 7d KSchG entsprechende Anordnungen. In diesem Fall muss der Verbraucher keine Nachfrist setzen, sondern kann sofort die Bereitstellung fordern. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht unverzüglich nach, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.

Neu geregelt werden auch die Bestimmungen zur Herstellergarantie. § 9b KSchG, welcher bisher die Regelungen zur vertraglichen Garantie enthielt, entfällt. An dessen Stelle tritt der neue § 9a KSchG, welcher zuvor Regelungen im Zusammenhang mit der Montage von Sachen enthielt. § 9a KSchG regelt die vertragliche Garantie nun detaillierter und sieht, neben Regelungen zum Zeitpunkt und Inhalt der Garantieerklärung sowie zur Abweichung der Garantiezusage von einschlägiger Werbung, nun zwingend vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine etwaige Garantieerklärung spätestens bei Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen muss. Des Weiteren wird gesetzlich verankert, dass der Verbraucher gegen den Hersteller, welcher für die Haltbarkeit der Sache garantiert, einen unmittelbaren Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Sache hat.

5. Conclusio

Die Änderungen bzw Neuerungen des Gewährleistungsrechts wurden bereits über lange Zeit auf EU-Level diskutiert und vorbereitet. Das Verbraucherschutzniveau wird insgesamt erhöht und insbesondere für den unionsweiten Bezug von Waren und digitalen Leistungen Rechtssicherheit geschaffen. Neu und für den Händler zu beachten sind v.a. die Verlängerung der Vermutung der Mangelhaftigkeit auf ein Jahr wie auch die Abschaffung der Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung durch Verbraucher. Auf den ersten Blick mag insbesondere Letzteres für Unternehmen einschneidend wirken. Auf einen zweiten Blick bringt diese Änderung aber wohl faktisch keine großen Neuerungen mit sich, da im Streitfall eine gerichtliche Geltendmachung – wie auch bisher – notwendig sein wird. Dass digitale Leistungen sowie Waren mit digitalen Inhalten nun explizit einer leistungsstörungsrechtlichen Ordnung unterzogen werden, liegt wohl im Interesse beider Vertragsseiten.

Die Umsetzung der WKRL und DIRL in einem eigens dafür geschaffenem Gesetz ist grundsätzlich zu begrüßen und war wohl die zweckmäßigste Variante. Dennoch muss festgehalten werden, dass die Schaffung des VGG zu einer weiteren Zersplitterung des österreichischen Gewährleistungs- und Verbraucherrechts führt, welche es für sämtliche Rechtsunterworfene nicht unbedingt einfacher macht, einen Überblick über Rechte und Pflichten zu behalten.

Christopher Falke / Lukas Ragl


RL (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl L 2019/136, 1.

RL (EU) 2019/771 betreffend bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenverkaufs, zur Änderung der VO (EU) 2017/2394 und der RL 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der RL 1999/44/EG, ABl L 2019/136, ABl L 2019/136, 28.

Warenkauf-RL, RL 2019/771, ErwGr 3; Digitale-Inhalte-RL, RL 2019/770, ErwGr 6.

Die WKRL und DIRL definieren den Kaufvertrag weiter als das ABGB. Erfasst sind auch erst noch herzustellende oder zu erzeugende Waren (sog Werklieferungsverträge). Ebenso umfasst sind auch die Montage oder Installation von Waren, wenn sie vertraglich geschuldet sind; vgl ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 12 f.

Digitale-Inhalte-RL, RL 2019/770, ErwGr 75.

In § 922 ABGB findet sich bereits die Einstandspflicht hinsichtlich gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Bei den objektiv erforderlichen Eigenschaften handelt es sich um ein ähnliches, aber durchaus neues Konzept; vgl hierzu ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 19.

ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 20.

ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 38 f.

ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 22.

ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 20 f.

ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 1, 5.

ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 3 f.

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