STADLER VÖLKEL Rechtsanwälte GmbH

Legal Update #5: Digital Markets Act

24. Jänner 2021
Legal Update #5: Digital Markets Act

Eine zeitgemäße Regulierung der digitalen Märkte auf Unionsebene ist längst überfällig. Als Teil der EU-Initiative “Shaping Europe’s Digital Future” präsentierte die Europäische Kommission im Dezember 2020 zwei neue Pakete: den Digital Services Act (“DSA”) und den Digital Markets Act (“DMA”). Dieses Legal Update behandelt als Teil 1 den EU Digital Markets Act und welche Änderungen sich damit für österreichische Händler ergeben können. Es sind dies die seit Jahrzehnten größten Umwälzungen im Digitalen Sektor, die mit einer Neuordnung einhergehen werden.

It is one world. So #DigitalServiceAct & #DigitalMarketsAct will create safe & trustworthy services while protecting freedom of expression. Give new do’s & don’t (sic) to gatekeepers of the digital part of our world – to ensure fair use of data, interoperability & no self-preferences.” twitterte Margrethe Vestager, geschäftsführende Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, am 15. Dezember 2020.

Als Teil der EU-Initiative “Shaping Europe’s Digital Future” präsentierte die Europäische Kommission am 15. Dezember 2020 zwei neue Pakete: den Digital Services Act (“DSA”) und den Digital Markets Act (“DMA”). Diese Verordnungen sollen in Zukunft als neue gesetzliche Grundlagen für digitale Dienste und digitale Märkte dienen.

Mit dem DMA sollen vor allem neue Spielregeln für sogenannte “Gatekeeper” aufgestellt werden. Darunter sind Online-Plattformen zu verstehen, die einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt und eine gefestigte Position innerhalb des Binnenmarkts haben und die gleichzeitig ein wichtiges Zugangstor, über welches gewerbliche Nutzer ihre Kunden erreichen, darstellen.

Zu groß scheint der Einfluss von Tech-Giganten wie Amazon, Google und Co auf den europäischen Markt geworden zu sein, der Wettbewerb wird dadurch verzerrt. Da gesetzliche Regelungen, die genau diesen Einfluss beschränken und kontrollieren sollen, zumeist aus einer Zeit stammen, als Jeff Bezos’ Unternehmen gerade erst begann vom Onlinebuchhandel zum börsennotierten Internetriesen mit aktuell über 90 Mrd Euro Umsatz im Quartal zu avancieren, fehlt im Umgang mit den sogenannten Gatekeepern schlicht und einfach die notwendige aktuelle rechtliche Grundlage. Der Digital Markets Act soll künftig genau diese Grundlage sein.

Der Europäischen Kommission zufolge sollen dadurch unter anderem die Offenheit wichtiger digitaler Märkte und faire Wettbewerbsbedingungen für alle Teilnehmer auf dem Markt gewährleistet werden.

  1. Was sind “Gatekeeper”?

Online-Plattformen werden als “Gatekeeper” von den neuen Regelungen des DMA erfasst, wenn sie sogenannte “core plattform services” erbringen. Beispiele dafür sind Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Online-Dienste zur sozialen Vernetzung und Video-Sharing-Plattformdienste.

Zusätzlich müssen etwaige betroffene Unternehmen die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • eine Größe, die sich auf den Binnenmarkt auswirkt (dies wird vermutet, wenn das Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren im Europäischen Wirtschaftsraum einen Jahresumsatz von mindestens EUR 6,5 Mrd. erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder der entsprechende Marktwert im letzten Geschäftsjahr mindestens EUR 65 Mrd. betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst anbietet),
  • eine starke Vermittlungsposition innehaben, d. h. eine große Nutzerbasis mit einer großen Anzahl von Unternehmen verbinden (Schwellenwerte des Entwurfs für die gesetzliche Vermutung: 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer mit Sitz oder Standort in der EU und mehr als 10.000 jährlich aktive geschäftliche Nutzer mit Sitz in der EU im letzten Geschäftsjahr), und
  • eine (voraussichtlich) gefestigte und dauerhafte Position (dies wird vermutet, wenn die beiden zuvor genannten Kriterien vom Unternehmen in jedem der letzten drei Geschäftsjahre erfüllt wurden).

Plattformen, auf die diese Kriterien zutreffen, soll die Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu beziehen und das etwaige Gegenteil – also das Nichterfüllen der Rolle eines Gatekeepers – zu beweisen. Gemäß Artikel 3 Punkt 6 des DMA-Entwurfs soll die Europäische Kommission darüber hinaus befugt sein, Unternehmen nach einer Marktuntersuchung als Gatekeeper einzustufen, auch wenn die im Entwurf genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden.

2. Was ändert sich für Gatekeeper und Verbraucher?

Erfolgt eine Einstufung als Gatekeeper, unterliegen Online-Plattformen zukünftig neuen Verpflichtungen:

  • In bestimmten Situationen muss Dritten die Zusammenarbeit mit ihren eigenen Diensten erlaubt werden.
  • Gewerblichen Nutzern muss es möglich sein, auf jene Daten zuzugreifen, die sie bei der Nutzung der Gatekeeper-Plattformen generieren.
  • Schalten Unternehmen Werbung auf einer Gatekeeper-Plattform, so müssen ihnen Instrumente und Informationen zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um eine unabhängige Überprüfung ihrer Werbung auf der Gatekeeper-Plattform vorzunehmen.
  • Gewerblichen Nutzern von Gatekeeper-Plattformen muss es außerdem ermöglicht werden, ihr Angebot zu bewerben und Verträge mit ihren Kunden auch außerhalb der Gatekeeper-Plattform abzuschließen.

Geplant ist außerdem eine weitgehende Beschränkung der jetzigen Freiheiten von Gatekeepern im Umgang mit ihren Kunden. In Zukunft soll es sehr großen Unternehmen untersagt werden, ihre Dienstleistungen und Produkte auf ihrer eigenen Plattform in einer gegenüber Angeboten von Dritten bevorzugten Reihung anzuzeigen.

Weiters sollen Verbraucher nicht mehr daran gehindert werden dürfen, sich an Unternehmen außerhalb der Gatekeeper-Plattform zu wenden und vorab installierte Software oder Apps gegebenenfalls wieder zu deinstallieren.

Die Rechte und Pflichten von Gatekeepern sollen laut Kommission auch mit der Zeit und nach regelmäßig erfolgten Marktuntersuchungen dynamisch aktualisiert werden, um auch in Zukunft optimal an die stetig wachsenden digitalen Märkte angepasst zu sein. Art 12 Abs 1 des DMA-Entwurfs sieht zB vor, dass soweit Gatekeeper einen Zusammenschluss nach Maßgabe des Art 3 der EU-Fusionskontrollverordnung planen, an dem andere Plattformanbieter aus dem Digitalsektor beteiligt sind – und zwar unabhängig davon, ob der Zusammenschluss nach den einschlägigen Fusionskontrollregelungen bei der Kommission oder einer nationalen Kartellbehörde anmeldepflichtig wäre, Gatekeeper verpflichtet sind, die Europäische Kommission über einen derartigen Zusammenschluss zu informieren.

Die neue DMA-Verordnung sieht auch Strafen bei Zuwiderhandeln durch Gatekeeper-Plattformen vor. So sind Geldbußen iHv bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens und Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes vorgesehen.

Außerdem können zukünftig Unternehmen bei systematischen Verstößen gegen die Verordnung zusätzliche Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, die eine Einhaltung der neuen Regelungen gewährleisten sollen.

3. Ziele und Erwartungen an den DMA

Der Digital Markets Act soll vor allem Klein- und Mittelunternehmen (KMU) sowie Startups neue Chancen auf dem europäischen Markt bieten. Bis dato sind diese auf die Dienste von Gatekeeper-Plattformen angewiesen und müssen sich demnach auch deren – teils sehr einschränkenden – Geschäftsbedingungen beugen. Kundendaten, die für KMU und Startups wichtig wären, wie zB das Kaufverhalten unterschiedlicher Kunden, verbleiben oft bei den Gatekeepern und werden auch von diesen verwertet, wodurch diese einen enormen Wettbewerbsvorteil gegenüber einzelnen KMU und Startups erlangen.

Dr. Margarete Schramböck, Ministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, spricht sogar von Ungerechtigkeiten biblischen Ausmaßes: “Es ist das Duell David gegen Goliath.

Bei einer Konsultation der Kommission vom Juni 2020 zum Wettbewerb innerhalb der Union gaben 88% der teilnehmenden Unternehmen und gewerblichen Nutzer an, unlauteren Handelsbedingungen beim Nutzen großer Plattformen ausgesetzt gewesen zu sein.

Tendenziell führt diese Marktsituation zu einer Senkung der Dienstleistungsqualität, während die Preise für Verbraucher steigen. Diesen unbefriedigenden Zustand will die Kommission mithilfe der neuen Verordnung verbessern. Sie rechnet mit einem Wohlstandszuwachs für Verbraucher von rund 13 Mrd Euro und einem daraus resultierendes Wirtschaftswachstum zwischen 12 und 23 Mrd Euro.

Zudem soll die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zur Gründung von zahlreichen neuen Unternehmen und damit zur Schaffung neuer Arbeitsplätze innerhalb der Europäischen Union führen.

4. Ausblick

Auch wenn eine zeitgemäße Regulierung der digitalen Märkte auf Unionsebene längst überfällig ist, so scheint eine Umsetzung des DMA derzeit noch Zukunftsmusik. Zu unterschiedlich sind die jetzigen Positionen der Mitgliedstaaten in Sachen digitale Marktpolitik. Bis zu einer Einigung zwischen den Mitgliedstaaten und auch im Europäischen Parlament werden wohl noch Jahre vergehen.

Zusätzlich ist natürlich auch der Lobbyeinfluss großer US-Konzerne wie Facebook, Amazon und Google in Brüssel keinesfalls zu unterschätzen. Bereits seit Ankündigung des Digital Markets Act am 15. Dezember 2020 wird über die neue Verordnung in amerikanischen Medien, zB der sich im Eigentum von Jeff Bezos befindlichen Washington Post, äußerst kritisch über den DMA berichtet.

Welche angekündigten Inhalte es in die finale Form der DMA-Verordnung schaffen werden, bleibt also vorerst abzuwarten.

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Jacqueline Bichler | Lukas Ragl

Verfasst am 21. Jänner 2021

https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-markets-act-ensuring-fair-and-open-digital-markets%5Fde (zuletzt abgerufen am 11.1.2021).

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/204386/umfrage/gewinn-von-amazon-quartalszahlen/ (zuletzt abgerufen am 8.1.2021).

Siehe Artikel 2 (2) des Entwurfs, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020PC0842&from=de.

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/QANDA%5F20%5F2349 (zuletzt abgerufen am 5.1.2021).

Siehe Artikel 3 Punkt 2. a) des Entwurfs, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020PC0842&from=de.

Siehe Artikel 3 Punkt 2. b) des Entwurfs, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020PC0842&from=de.

Siehe Artikel 3 Punkt 2. c) des Entwurfs, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020PC0842&from=de.

https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-markets-act-ensuring-fair-and-open-digital-markets%5Fde (zuletzt abgerufen am 7.1.2021).

Siehe Artikel 12 des Entwurfs, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020PC0842&from=de.

https://www.bmdw.gv.at/Presse/AktuellePressemeldungen/Digital-Markets-Act.html (zuletzt abgerufen am 8.1.2021).

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12416-New-competition-tool/public-consultation (zuletzt abgerufen am 8.1.2021).

https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-services-act-ensuring-safe-and-accountable-online-environment/europe-fit-digital-age-new-online-rules-businesses%5Fde (zuletzt abgerufen am 7.1.2021).

https://www.washingtonpost.com/world/europe/eu-tech-google-amazon-facebook/2020/12/15/fb0321d6-3e4c-11eb-b58b-1623f6267960%5Fstory.html (zuletzt abgerufen am 8.1.2021).

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